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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf (AGB) der HAIDER BIOSWING® GmbH

Stand: 01.02.2022

  1. Geltung der AGB

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Haider Bioswing GmbH (im Folgenden „HBS“) an deren gewerbliche Abnehmer (im Folgenden: „Händler“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die HBS mit Händlern über die von HBS angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Händler, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Händlers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn HBS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Derartige Geschäftsbedingungen sind nur maßgeblich, wenn HBS diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

  1. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen HBS und dem Händler sind der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, der auch aus Angebot und Annahme in separaten Dokumenten (z.B. Schreiben) bestehen kann, sowie diese AGB. Der Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden oder Zusagen der Vertragsparteien gelten nur weiter, wenn sie ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen werden.

2.2 Ergänzungen und Abänderungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, d.h. eines Dokuments mit eigenhändiger Namensunterschrift. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; für Bestellvorgänge und deren Abwicklung ist daneben auch die Textform ausreichend.

2.3 Angaben von HBS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4 HBS behält sich das Eigentum oder das Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Händler darf diese Materialien und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von HBS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

2.5 Stornierungen von verbindlich bestellten Produkten sind nur möglich, wenn HBS diesen zustimmt. Bei durch den Händler zu vertretenen Stornierungen von bereits in der Fertigung befindlicher Produkte ist HBS berechtigt, mindestens 30% des Auftragswertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

  1. Preisangaben, Lieferung, Gefahrübergang

3.1 Die von HBS angegebenen Preise verstehen sich EXW (Incoterms 2020) zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer und zuzüglich Versandkosten, gemäß der jeweils gültigen Versandkostenbedingungen. Soweit zwischen Vertragsschluss und Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Haider Bioswing GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2 Liefertermine und -fristen sind stets unverbindlich, Teillieferungen sind zulässig. Fixtermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung von HBS.

3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Händler über. Bei entsprechendem schriftlichen Auftrag des Händlers wird die Ware auf seine Rechnung versichert.

3.4 Wird die Ware nicht abgenommen, ist HBS nach Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 10 Tagen unbeschadet der gesetzlichen Rechte nach eigener Wahl berechtigt, den Kaufpreis in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Daneben behalten wir uns vor, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dasselbe gilt, falls keine Lieferfrist vereinbart wurde, wenn der Händler trotz Aufforderung die Ware nach Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen nicht abnimmt.

3.5 Lieferungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt (z. B. Pandemie, Streik, Aussperrung, Krieg, innere Unruhen, Energieausfall, Rohstoffmängel, Verkehrsbeschränkungen und ähnliche Umstände) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von HBS liegen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.

3.6 HBS benötigt als deutsches Unternehmen einen Belegnachweis „Gelangensbestätigung“ nach § 17 a UStDV, soweit der Käufer für Exporte in den EU-Binnenmarkt die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte. Falls HBS vom Händler keine Gelangensbestätigung erhält, wird die zum Zeitpunkt des Kaufes geltende deutsche Umsatzsteuer auf ausgestellte Rechnungen nachgefordert. HBS behält sich daneben vor, zur Sicherheit des Erhalts einer Gelangensbestätigung  eine „Sicherheitsleistung“ in Höhe der ansonsten anfallenden Umsatzsteuer zu verlangen. In diesem Fall wird der Ware ein Formular der Gelangensbestätigung beigefügt. Diese ist nach  Ankunft der Ware an ihrem ausländischen Bestimmungsort ausgefüllt und unterschrieben an HBS zurückgeschickt werden. Die Sicherheitsleistung wird anschließend erstattet.

3.7 Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche im Ausland oder beim Export ins Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Händler zu tragen bzw. HBS zu erstatten.

  1. Zahlung

4.1 Der Händler ist verpflichtet, Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Ausstellungsdatum bargeldlos zu bezahlen. Handelsvertreter oder Mitarbeiter von HBS sind zur Annahme von Barzahlungen nicht berechtigt. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Händler in Zahlungsverzug. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewährt HBS 2% Skonto. Für jede Mahnung erhebt HBS einen pauschalen Mahnkostenbetrag in Höhe von € 5,00.

4.2 HBS ist grundsätzlich berechtigt, im Einzelfall Lieferungen von der Vorauszahlung des Kaufpreises und der Versandkosten abhängig zu machen.

4.3 HBS ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Händlers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn HBS nachträglich Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Händlers in Frage stellen. Zahlungsunfähigkeit kann u.a. angenommen werden bei: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- und Scheckproteste, die Abgabe von eidesstattlicher Versicherungen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse. HBS ist in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von angemessener Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

4.4 Sofern HBS Einzugs- oder Lastschriftermächtigungen vorliegen bzw. mit dem Händler ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart wurde, ist HBS berechtigt, fällige Rechnungsbeträge per Lastschrift bzw. als SEPA-Lastschrift von dem vom Händler benannten Konto einzuziehen. Vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug wird der Händler unter Mitteilung der dazu erforderlichen Informationen unterrichtet.

4.5 Eine Abweichung des SEPA-Lastschrifteinzuges von bis zu zwei Tagen gegenüber dem in der Einzugsbenachrichtigung (pre-notification) genannten Termin, berechtigt den Händler nicht zur Rückgabe der Lastschrift, es sei denn diese beruht auf einem berechtigten Widerspruch. Kosten einer unberechtigten Rückgabe trägt der Händler.

  1. Rügepflicht, Gewährleistung

5.1 Der Händler ist verpflichtet, gelieferte Ware ordnungsgemäß zu untersuchen und vorhandene Mängel schriftlich zu rügen. Es gelten für die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht insbesondere die Vorschriften des § 377 HGB. Handelsvertreter von HBS sind nicht berechtigt Mängelrügen entgegenzunehmen.

5.2 HBS behält sich vor, die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von HBS über und sind vom Händler, sofern von HBS gewünscht, auf Kosten von HBS an HBS zu senden. Ist die Nacherfüllung gescheitert oder kommt eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorgaben ausnahmsweise nicht in Betracht, so stehen dem Händler die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Nacherfüllung gilt dann als gescheitert, wenn zwei Versuche der Nacherfüllung durch HBS nach angemessener Fristsetzungen durch den Händler, keine Beseitigung des Mangels herbeigeführt haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Händler mehrere Nachbesserungsversuche nicht zumutbar sind.

 

5.3 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung auf Seiten HBS lediglich unerheblich ist.

5.4 Der Händler ist zur Abtretung seiner Mängelgewährleistungsansprüche an Dritte nicht berechtigt.

5.5 Jeglicher Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

5.6 Bei unberechtigten Mängelanzeigen ist HBS berechtigt, vom Händler Aufwendungen, die HBS zum Zwecke der versuchten Mangelbeseitigung getätigt haben, ersetzt zu verlangen.

  1. Haftung

6.1 Für jegliche Haftung zwischen den Parteien auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, die auf die Lieferbeziehung zwischen HBS und dem Händler zurückgehen oder damit im Zusammenhang stehen, gelten die nachfolgenden Regelungen.

6.2 HBS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemie, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche HBS nicht zu vertreten hat.

6.3 Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse nicht nur von vorübergehender Dauer und von HBS nicht zu vertreten sind, ist HBS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Käufer ein Schadens- oder Aufwendungsersatz zustehen würde.

6.3 Im Falle schuldhafter Pflichtverletzungen haftet HBS bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie im Falle der Verletzung von Leib, Gesundheit und Leben nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.4 Bei sonstigen Schäden durch leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, bei der die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften HBS und ihre Erfüllungsgehilfen nicht. Der vorstehende Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren oder Garantien, sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen.

6.5 Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verwender nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1 HBS behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender oder später entstehender Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

7.2 Der Händler ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) getrennt zu lagern, als Eigentum von HBS zu kennzeichnen, pfleglich zu behandeln und HBS einen Zugriff auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.3 Der Händler tritt HBS für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Bis auf Widerruf ist der Händler zur Einziehung der abgetretenen Forderung befugt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise (z.B. durch Abtretung) zu verfügen. Auf unser Verlangen hin hat der Händler die Abtretung seinen Abnehmern gegenüber bekannt zu geben und HBS die zur Geltendmachung der Rechte von HBS erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7.4 Kommt der Händler mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung oder wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Händler vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so ist HBS berechtigt, sämtliche Vorbehaltsware sofort an sich zu nehmen. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. HBS ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

  1. Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot

8.1 Der Händler ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis von HBS gegen HBS bestehende Forderungen an Dritte abzutreten.

8.2 Der Händler kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

  1. Schlussbestimmungen

9.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen HBS und dem Händler ist Pullenreuth (Deutschland). HBS hat das Recht, den Händler auch vor dem für dessen Niederlassung örtlich zuständigen Gericht zu verklagen.

9.2 Die Beziehungen zwischen HBS und dem Händler unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregelungen des deutschen Internationalen Privatrechts,  sowie der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf (AGB) der HAIDER BIOSWING® GmbH

Stand: 15.02.2022

  1. Geltung der AGB

1.1 Der Erwerb jeglicher Produkte und Leistungen seitens Fa. Haider Bioswing GmbH (im Folgenden „HBS“) von Lieferanten (im Folgenden: „Lieferanten“) erfolgt ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die HBS mit Lieferanten über die von HBS angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Lieferanten an HBS, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn HBS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Derartige Geschäftsbedingungen sind nur maßgeblich, wenn HBS diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

  1. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen HBS und dem Lieferanten sind der schriftlich geschlossene Vertrag, der auch aus Angebot und Annahme in separaten Dokumenten (z.B. Schreiben) bestehen kann, sowie diese AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden oder Zusagen der Vertragsparteien gelten nur, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.

2.2 Anfragen von HBS sind unverbindlich. Der Lieferant hat basierend auf einer Anfrage ein Angebot an HBS in Textform zu unterbreiten, in welchem auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn HBS dieses Angebot annimmt. .

2.3 Abschluss, Ergänzung und Änderung von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Soweit der Vertragsschluss per E-Mail erfolgt, hat auf Anforderung eine Empfangsbestätigung zu erfolgen.

2.4 Bestätigt der Lieferant eine Bestellung von HBS nicht innerhalb von 14 Tagen, so ist HBS vor Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

  1. Hinweispflichten des Lieferanten

3.1 Hat HBS den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen unterrichtet oder ist dieser für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, HBS unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

3.2 Der Lieferant hat HBS Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang gegenüber HBS erbrachten gleichartigen Lieferungen und Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von HBS.

  1. Preisangaben

4.1 Die in der Bestellung von HBS angegebenen Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und beinhalten soweit nicht anders vereinbart, die Kosten einer sachgemäßen Verpackung, die Kosten der Lieferung an den Erfüllungsort sowie ggf. Kosten für den Zoll.

4.2 Preisänderungen müssen von HBS ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

  1. Erfüllungsort, Verpackung

5.1 Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt der Geschäftssitz von HBS als Erfüllungsort.

5.2 Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Der vollständige Lieferumfang muss den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

5.3 Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen von HBS anzugeben. Spätestens am Tage des Versands ist HBS eine Versandanzeige zuzuleiten.

  1. Gefahrübergang, Eigentumsübergang

6.1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von HBS angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf HBS über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen nicht die Abnahmeerklärung von HBS.

6.2 Für den Abschluss einer Versicherung bzgl. der Lieferung, insbesondere einer Speditionsversicherung, und die Tragung entsprechender Kosten ist HBS nicht verantwortlich, soweit die Lieferung nicht ab Werk vereinbart ist.

6.3 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf die HBS über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

  1. Liefertermine, Verzugsschaden

7.1 Liefertermine und -fristen sind stets verbindlich. Teillieferungen sind nur mit der schriftlichen Zustimmung von HBS zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, HBS unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

7.2 Im Falle des Lieferverzugs ist HBS berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% insgesamt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, HBS nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Das Recht, den pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, behält sich HBS bis zur Schlusszahlung vor.

  1. Rechnungstellung und Zahlung

8.1 Rechnungen können von HBS nur bearbeitet werden, wenn diese die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen angeben. Zahlungsfristen beginnen erst mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen, die den gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorgaben entspricht.

8.2 Zahlungen erfolgen zu den Bedingungen gemäß Bestellung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird HBS den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung und Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto begleichen. Zeiträume, zu denen HBS aufgrund Betriebsurlaubs geschlossen ist, zählen bei der Fristberechnung nicht mit. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

  1. Rügepflicht, Gewährleistung

HBS wird eine Wareneingangsprüfung nach kaufmännischen Anforderungen vornehmen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb einer Frist zwei Wochen, gerechnet ab dem Tage des Zugangs der Lieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

  1. Gewährleistung und Haftung

10.1 Der Lieferant übernimmt Gewähr dafür, dass seine Lieferung oder Leistung die zugesicherten Eigenschaften hat, den neuesten anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

10.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen HBS ungekürzt zu. HBS ist unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach eigener Wahl von HBS Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz und Rücktritt bleibt vorbehalten.

10.3 Erfolgt eine Bemusterung, so gelten die Eigenschaften des Musters als vom Lieferanten garantiert.

10.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche von HBS aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 6.1; die Verjährungsfrist für Ansprüche von HBS aus Rechtsmängeln beträgt 5 Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 6.1.

  1. Geheimhaltung, Angabe als Referenzkunde

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über den Zeitraum nach Abwicklung des Vertrages hinaus.

11.2 Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen, HBS und/oder Marken von HBS nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HBS nennen.

  1. Einschaltung von Subunternehmern, Abtretung von Ansprüchen gegen HBS

12.1 Die Einschaltung von Subunternehmern durch den Lieferanten zur vollständigen Erfüllung bestellter Lieferungen oder Leistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HBS.

12.2 Die Abtretung gegen HBS gerichteter Ansprüche bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HBS.

  1. Schlussbestimmungen

13.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen HBS und dem Lieferanten ist Pullenreuth (Deutschland). HBS hat das Recht, den Lieferanten auch vor dem für dessen Niederlassung örtlich zuständigen Gericht zu verklagen.

13.2 Die Beziehungen zwischen HBS und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregelungen des deutschen Internationalen Privatrechts. Nicht anwendbar sind die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesen Fällen, die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.